Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Juli 2024

1. Geltungsbereich

1.1. - DieseAllgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gel­ten für Verträge zwischen der Postcon Konsolidierungs GmbH (nach­fol­gend „Postcon“) und dem Auftraggeber über die Beförderung vonBriefen, briefähnlichen Sendungen und Paketen (nachfol­gend „Sen­dun­gen“) und damit zusammenhängenden Dienstleis­tun­gen (Er­bringung vonPostdienstleistungen).

1.2. - Neben diesen AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung die einschlägige Leistungs- und Serviceübersicht der Postcon sowie die Vorgaben der Deutsche Post AG (nachfolgend „DPAG“) zur Auf­bereitung vonSendungen gemäß Broschüre „Automationsfä­hige Briefsendungen“.

1.3. - Diese AGB gelten ausschließlich.Entgegenstehenden allgemei­nen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

1.4. - Der Abschluss, sowie nachträglicheÄnderungen oder Ergänzun­gen von Verträgen nebst AGB bedürfen zu ihrerWirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 126a BGB).

1.5. - Sonstige Erklärungen, insbesondere inBezug auf die operative Trans­portabwicklung, kann Postcon dem Auftraggeber auch in Text­form (per E-Mail) übermitteln.

1.6. - Postcon behält sich das Recht vor,diese AGB sowie die in Ziffer 1 (2) dieser AGB genannten Bedingungen einseitig zu ändern, so­fern dies operativ notwendig erscheint und der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Über eine Änderung wird Postcon den Auftraggeber informieren. So­weit der Auftraggeber denÄnderungen nicht innerhalb eines Mo­nats ab Mitteilung der Änderungen schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Postcon wird den Vertragspartner bei Beginn der Frist darauf gesondert hinweisen. Übt derAuftrag­ge­ber sein Widerspruchsrecht aus, steht Postcon ein Sonderkün­dig­ungsrecht zu.

1.7. - Die Beförderung erfolgt in folgenderRangfolge: auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung, diesen AGB, der inZiffer 1 (2) die­ser AGB genannten speziellen Bedingungen und der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag, sowie bei grenzüber­schrei­tenderBeförderung der Bestimmungen des Übereinkom­mens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen­ver­kehr (nachfolgend „CMR“).

2. Beförderungsaufträge - Begründung und Ausschlüsse

2.1. - Beförderungsaufträge einesAuftraggebers kommen für bedin­gungs­ge­rechte Sendungen durch Übergabe derSendungen und deren Übernahme in die Obhut der Postcon oder von ihr beauf­trag­terUnternehmen nach Maßgabe dieser AGB zustande.

2.2. - Folgende Sendungen sind von derBeförderung ausgeschlossen:

2.2.1. - Sendungen, deren Inhalt, äußereGestaltung, Beförderung oder Lagerung gegenein gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus-, Einfuhr- oder zollrechtliche Best­im­mun­gen des Einlieferungs-, Durchgangs oderBestim­mungs­landes verstoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut),Sicherheitsvorkehrungen oder Ge­neh­migungen erfordern; hierzu gehören auch Sendungen bzw. Güter, deren Beförderung nach den Verträgen des Welt­post­vereins nicht zugelassen ist; dazu gehören auch Sendun­gen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen Ei­gen­tums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizen­zier­ter Kopien von Produkten (Markenpiraterie);

2.2.2. - Sendungen, durch deren Inhalt oderäußere Beschaffenheit Per­so­nen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht wer­den können;

2.2.3. - Sendungen, die lebende Tiere odersterbliche Überreste von Men­schen beinhalten; ausgenommen sind Urnen sowie wir­bel­loseTiere wie Bienenköniginnen und Futterinsekten, sofern der Absender sämtlicheVorkehrungen trifft, die einen gefahr­losen, tiergerechten Transport ohneSonderbehandlung si­cher­stel­len;

2.2.4. - Sendungen, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vor­schrif­ten unterliegt;

2.2.5. - Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelme­talle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,Anti­qui­tä­ten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten oder Wertpa­piere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufge­bots- und Er­satzverfahren durchgeführt werden können (Valo­ren II. Klas­se), enthalten; zugelassen sind aber Briefmarken und Waren­gut­scheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 €, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Ein­tritts­kar­ten;

2.2.6. - Pakete, deren Inhalt einen Wert von über 500,00 € je Sendung hat.

2.3. - Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihres Inhaltes oder insonstiger Weise nicht den vereinbarten Bedin­gun­gen oder diesen AGB, steht es Postcon frei:

2.3.1. - die Annahme der Sendung zu verweigern oder

2.3.2. - eine bereits übergebene/übernommene Sendung auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder

2.3.3. - die Sendung ohne Benachrichtigung des Auftraggebers selbst zu befördern und dafür einentsprechendes Entgelt gemäß Zif­fer 7 (2) dieser AGB nachzufordern. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber bei Verdacht auf einen Verstoß gegen ver­trag­li­che Bedingungen oder diese AGB nähere Angaben verweigert.

3. Beförderungsleistungen der Postcon

3.1. - Postcon befördert die Sendungen desAuftraggebers und veranlasst, dass sie am Bestimmungsort an der vomAuftraggeber genannten Anschrift des Empfängers abgeliefert werden. Postcon darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter (= Nachunternehmer)nach eigener Wahl bedienen. Insbesondere steht es Postcon frei, die Sendungen bei derDPAG einzuliefern oder einem anderen Briefdienstleister (= Nachunternehmer)zur weiteren Beförderung zu übergeben. Auf Anforderung teilt Postcon dem Auftraggeber den/die eingesetzten Nachunternehmer mit.

3.2. - Die Anzahl der sortierten Briefe wird maschinell ermittelt. Die Zäh­lung der an Postcon übergebenen Postsendungen bei Eingang im Dienstleistungszentrum gilt als maßgeblich, sofern der Auftrag­geber nicht nachweist, dass er eine abweichende Anzahl von Sen­dun­gen übergeben hat. Nichtlesbare Sendungen („Rejects“) werden ausgesteuert und bei der Zählung nichtberücksichtigt. Sie werden der DPAG im Namen des Auftraggebers übergeben.

3.3. - Postcon stellt demAuftraggeber im Zuge der Rechnungsstellung eine Statistik seiner Sendungsmengen zur Verfügung. Die Sen­dungs­statistik ist Bestandteil der jeweiligen Rechnung(„zu­sam­men­ge­setzte Rechnung“). Postcon weist darauf hin, dass ins­beson­dere für den Zweck des Vorsteuerabzugs Sendungsstatistiken zusam­men mit den entsprechenden Rechnun­gen aufzubewahren sind.

3.4. - Postcon übernimmt die Sendungen des Auftraggebers in der Regel am Tag der Abholung oder zu einem späteren Zeitpunkt für die wei­tereBeförderung, sofern nicht anders vereinbart. Als Übergabetage gelten alle Tage außer Samstag, Sonntag und gesetzliche Feier­tage. Die weitere Beförderung erfolgt so rechtzeitig, dass eine Zu­stel­lung in Abhängigkeit vomEinlieferungstag am Folgetag der Ab­holung (E+1) oder am zweiten Tag nach derAbholung (E+2) ange­strebt wird. Eine Zustellung zu einem bestimmten Termin ist nicht ge­schuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

3.5. - Postcon reicht dem Auftraggeber die quittierten Einlieferungsbelege für Sendungen, die mit einem Beleg aufzuliefern waren, sowie Emp­fangs­be­stätigungen unverzüglich zurück. Für den Fall, dass ein Nachunternehmer die Belege nicht bei der Auflieferung oder am Folgetag an Postcon zurückgegeben hat, wird Postcon den Verbleib der Belege für den Auftraggeber recherchieren.

3.6. - Sofern vertraglich vereinbart, erbringt Postcon für den Auftraggeber auch sonstige Hol- und Bringleistungen (z.B. Postfachleerungoder Mit­nah­me­leistungen).

3.7. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stempel undVermerke auf der Sen­dung zu dulden, wenn sie betrieblich erforderlich sind und die In­te­res­sen des Auftraggebers nur unwesentlich beeinträchtigen. Postcon wird darauf achten, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Sendungen im Übrigen nicht verändert. Insbesondere dürfen die Sendungen nicht beschädigt, geknickt, verschmiert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

3.8. - Postcon stellt dem Auftraggeber die erforderlichen Briefbehälter und Taschen für Einschreiben/Postzustellungsaufträge („Ein­schrei­ben­ta­schen“)kos­tenfrei zur Verfügung und bestellt für ihn ggf. erfor­der­li­che Behäl­ter­wa­gen. Die Briefbehälter, Be­häl­ter­wa­gen und Ein­schrei­bentaschen werden nur zur Ver­trags­er­füllung zur Verfü­gung ge­stellt. Ein Eigentums­über­gang findet nicht statt.

4. Übergabe und Beschaffenheit der Sendungen

4.1. - Der Auftraggeber stellt seine Sendungen an dem vereinbarten Ort ab Beginn und bis Ende des vereinbarten Zeitfensters vollständig zur Abholung bereit und gewährleistet den Zugang zum Abholungs­ort.

4.2. - Der Auftraggeber hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen und so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung ge­schützt sind. Die äußere Verpackung der Sendung darf keinen Rück­schluss auf den Wert der Sendung zulassen. Die §§ 410, 411 HGB bleiben unberührt.

4.3. - Zulässige Abweichungen vom vereinbarten Tagesablauf sind Postcon rechtzeitig, d.h. mindestens einen Tag vor Eintreten derAbweichung mitzuteilen. Eine zulässige Abweichung liegt insbe­sondere vor, wenn ausnahmsweise keine Abholung erfolgen soll, oder wenn die übliche Briefmenge über- bzw. unterschritten wird.

4.4. - Weisungen des Auftraggebers, mit einer Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind für Postcon nur dann verbindlich, wenn das zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die §§ 418, 419 HGB fin­den keine Anwendung, soweit in einer schriftlichen Vereinbarung, der Leistungs- und Serviceübersicht oder in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Das Kündigungsrecht gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

4.5. - Sofern die übergebenen Sendungen nicht den Vorgaben der Postcon zur Sendungsaufbereitung, entsprechen, kann Postcon Mehr­kosten geltend machen, die durch eine nachträgliche Sen­dungs­auf­bereitung entstehen.

5. Unzustellbare Sendungen und Sendungsrückführung

5.1. - Erhält Postcon Sendungen des Auftraggebers mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurück, werden diese Sendungen nach Wahl des Auftraggebers an ihn zurückgeführt odervernichtet. Sendungen sind insbesondere unzustell­bar, wenn bei der Zustellung keine empfangsbe­rech­tigte Person angetroffen wird, die Annahme durch den Emp­fän­geroder Empfangsbevollmächtigten verwei­gert wird, der Emp­fänger nicht ermittelt werden kann, Gefahr für den Zusteller am Zustellort besteht oder Beförderungshinder­nisse der Zustel­lung entgegenstehen. Als Annahmeverweigerung gilt auch das Verhindern der Zustellung über eine vorhandene Empfangsein­rich­tung (z.B.Zukleben/Einwurfverbot am Haus­brief­kas­ten) oder die Weigerung zur Abgabe derEmpfangsbestä­ti­gung. Soweit Postcon Nachunternehmer beauftragt hat, besteht jedoch nur insoweit einePflicht für Postcon zur Rückführung der Sendungen, sofern Postcon dieseSendungen vom Nachunternehmer zurückerhält.

5.2. - Kann eine an Postcon zurückgegebene unzustellbare Sendung nicht zum Auftraggeber zurückbefördert werden, weil der Auftrag­ge­ber Postcon nicht bekannt oder für Postcon nicht erkennbar ist, ist Postcon zur Öffnung der Sendung berechtigt. Kann die Sen­dung auch nach ihrer Öffnung nicht in zumutbarer Weise zum Auf­trag­geber zurückbefördert werden, kann Postcon die S­en­dung nach Ablauf einer angemessenen Frist vernichten. Verdor­bene Sendungen sowie ausgeschlossene Sendungen nach Ziffer 2 (2) dieser AGB kann Postcon sofort vernichten. Darüberhinaus kann Postcon eine Sendung vernichten, wenn der Auftraggeber auf die Rücknahme der Sendung verzichtet oder diese verwei­gert. Bei inhaltsgleichen Werbesendungen gilt die Zustimmung zur Vernichtung als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sieben (7) Arbeitstagen nach Aufforderung der Postcon ander­wei­tige Weisungen erteilt. Soweit Postcon dadurch Kosten ent­ste­hen, kann Postcon vom Auftraggeber deren Erstattung verlan­gen.

5.3. - Für alle unzustellbaren Sendungen, die bei Nachunternehmern wie z.B. DPAG/DHL verbleiben, finden die jeweiligen einschlägigen AGB und Versandbedingungen dieser Nachunternehmer Anwendung.

6. Bestimmungen zur Verzollung/Zoll und Einfuhrabfertigung

6.1. - Postcon schuldet keine gesonderten Leistungen im Falle einer not­wendigen Verzollung oder bei der Zoll- und Einfuhrabfertigung von Sendungen. Die Sendungen des Auftraggebers müssen so für den Zoll deklariert und mit allen ggf. erforderlichen Dokumen­ten in einer für den Zoll zugänglichen Form ausgestattet sein, dass die Sendungen ohne Verzögerung oder Nachteile für Postcon entge­gen­ge­nommen, befördert und ausgeliefert werden können; Postcon prüft weder die Richtigkeit noch Vollständigkeit der Un­ter­lagen. Gegebenenfalls erforderliche Mitwirkungshand­lun­gen des Empfängers hat der Auftraggeber sicherzustellen.

6.2. - Ist die Beförderung der Sendungen wegen Verstoßes gegen zollrechtliche Vorschriften oder andere Gesetze nicht möglich, wird die Sendung dem Auftraggeber kostenpflichtig zurückge­führt. Dies gilt nicht, wenn die Sendung von den zuständigen Zoll­be­hörden einbehalten wird. In diesem Falle ist die Beförderungs­pflicht von Postcon ebenfalls als erfüllt anzusehen.

6.3. - Etwaige Zollstrafen oder sonstige Gebühren und Kosten, die im Zu­sammenhang mit der Verzollung entstehen, werden von Postcon nicht, auch nicht vorübergehend, getragen. Der Auf­trag­ge­ber ist in diesen Fällen Schuldner der Forderungen und stellt Postcon frei.

7. Vergütung

7.1. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, Postcon das für deren Leistung ausdrücklich vereinbarte Entgelt (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu bezahlen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, bestimmt sich die vom Auftragge­ber zu zahlende Vergütung nach der Leistungs- und Serviceüber­sicht gemäß Ziffer 1 (2) dieser AGB und/oder nach der Preisliste/Tarifsyste­matik der DPAG/DHL, jeweils in ihrer aktuell gültigen Fassung.

7.2. - Der Auftraggeber wird Postcon über das vereinbarte Entgelt hin­aus sämtliche Kosten erstatten, die Postcon in besonderen Fällen aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Auf­trag­ge­bers verauslagen muss. Der Auftraggeber stellt Postcon insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.

8. Preisanpassung

8.1. - Postcon behält sich die künftige Anpassung der Entgelte für die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen vor, sofern und soweit sich die Entgeltbedingungen der DPAG für die von Postcon in An­spruch genommenen Leistungen der DPAG (inkl. Teilleistungszu­gang) und/oder sich die steuerrechtliche Behandlung der Entgeltbe­din­gungen aufgrund gesetzlicher, behördlicher, gerichtlicher oder ei­ge­ner Entscheidung gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss der­gestalt ändern, dass sich die Kosten von Postcon für die Beför­derung und Zustellung der Sendungen des Auftraggebers erhöhen.

8.2. - Postcon behält sich ferner die künftige Anpassung derEntgelte für die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen vor, sofern und soweit sich die Kosten zur Erbringung der Dienstleistungen nach diesem Ver­trag erhöhen, insbesondere bei Unterschreitung vereinbarter Sen­dungsmengen oder aufgrund einer Erhöhung der Kosten für Personal, Verpackung, Fracht, Treibstoff, Steuern sowie andere öf­fent­liche Abgaben, auch bei Subunternehmern.

8.3. - Postcon wird dem Auftraggeber jede Preisanpassung rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben. Der Vertrag wird zwischen den Parteien zu den geänderten Konditionen fortgesetzt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich die Kündigung erklärt; gegenseitige Schadenersatzansprüche sind im Fall einer Kün­di­gung nach vorstehendem Satz ausgeschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt davon unberührt. So­weit eine Änderung der Entgeltbedingungen der DPAG oder de­ren steuerrechtliche Behandlung für die von Postcon in Anspruch genommenen Leistungen der DPAG (inkl. Teilleistungszugang) für die Vergangenheit gilt, darf Postcon für die betroffenen Sendungen des Auftraggebers den Ausgleich vom Auftraggeberverlangen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. - An Postcon zu zahlende Beförderungsentgelte sind nach Rech­nungs­stellung durch Postcon sofort und ohne Abzug zur Zahlung fäl­lig.

9.2. - Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er die Zah­lung nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsstel­lung leistet.

9.3. - Im Fall des Verzugs kann Postcon seine Beförderungsleistung ein­stel­len und ggf. mit einer Sicherheitsleistung desAuftraggebers auf­rechnen sowie vom Auftraggeber Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB verlangen.

9.4. - Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherheitsleistung wird nicht monatlich verrech­net, sondern verbleibt bis zum Vertragsende bei Postcon, um zu­künf­tige Portokosten abzudecken. Eine Auszahlung oder Verrech­nung erfolgt erst nach Vertragsende. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

9.5. - Etwaige Beanstandungen bezüglich der in Rechnung gestellten Po­si­tionen müssen vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von acht(8) Wochen nach Erhalt der Rechnung vorgebracht werden. Das Unter­las­sen rechtzeitiger Einwände betrachtet Postcon als Zustimmung. Sofern der Auftraggeber lediglich in Bezug auf bestimmte Rech­nungs­po­si­ti­o­nen Einwände erhebt, bleibt die Fälligkeit der nicht be­an­standeten Positionen unberührt.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. - Postcon haftet ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungs­be­schrän­kungen für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlas­sung zurückzuführen sind, die Postcon, ihre gesetzlichen Vertreter, einer ihrer Leute (§ 428 HGB) oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Scha­den mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Das gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beför­de­rung von ausgeschlossenen Sendungen oder von Sendungen, die in sonstiger Weise nicht den vertraglichen Bedingungen ent­spre­chen, soweit die Beförderung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden, die auf dem Verhalten einer der Leute (§ 428HGB) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Postcon beruhen, haf­tet Postcon in den in Satz 1 genannten Fällen ferner nur, soweit die­se Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben (§ 428 HGB).

10.2. - Postcon haftet zudem unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Postcon oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3. - Postcon haftet im Übrigen bei Verlust, Beschädigung und nicht ord­nungsgemäßer Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur für Ein­wurf-Ein­schrei­ben, Übergabe-Einschreiben sowie Paketsendun­gen, wo­bei die Haftung auf folgendeHöchstbeträge begrenzt ist:

10.3.1. - Einwurf-Einschreiben: 20,00 €

10.3.2. - Einschreiben, Übergabe-Einschreiben:25,00 €

10.3.3. - Paketsendungen: 500,00 €

10.4. - Die Haftung von Postcon im grenzüberschreitenden Straßengüter­ver­kehr richtet sich nach den Vorschriften der CMR und im Fall einer grenzüberschreitenden Luftbeförderung nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens über die Beförderung im internationa­len Luftverkehr (Warschauer Abkommen) bzw. nach dem Überein­kom­men zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Be­för­derung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkom­men), abhängig von der zwingenden Anwendbarkeit.

10.5. - Bei innerdeutscher Beförderung ist die Haftung von Postcon für Ver­lust und Beschädigung auf 500,00 € beschränkt.

Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sons­tige Vermögensschäden im Sinne des § 433 HGB, die Postcon zu vertreten hat, ist die Haftung beschränkt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens je­doch auf insgesamt 100.000,00 € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt.

10.6. - Sofern und soweit im grenzüberschreitenden Verkehr aufgrund von Regelungslücken in der CMR bzw. dem Warschauer Abkom­men/Montrealer Übereinkommen ergänzend deutsches Recht zur Anwendung kommt, gelten im Hinblick auf die anwendbaren Be­stimmungen des HGB die hiervon in Ziffer 10.5. dieser AGB ge­nannten abweichenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüs­se.

10.7. - Soweit aufgrund des Verlustes einer Sendung eine Entschädi­gung gezahlt wurde, kann Postcon im Falle des späteren Auffin­dens der Sendung ergänzend zu § 424 Abs. 3HGB verlangen, dass eine bereits geleistete Entschädigung Zug um Zug gegen Über­gabe der Sendung erstattet wird.

10.8. - Eine etwaige Haftung von Postcon wegen der Überschreitung einer vertraglichen Lieferfrist oder wegen einer Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungstermin ist auf den einfachen Be­trag des Beförderungsentgelts beschränkt.

10.9. - Postcon ist von der Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von Postcon verschuldete Anweisung des Auftraggebers oder seiner Er­füllungsgehilfen oder durch Umstände, die Postcon mit der Sorg­falt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte, verursacht worden ist. Eine Haftung ist auch für solche Umstände ausgeschlossen, die außerhalb der Kontrolle von Postcon liegen (Hö­here Gewalt). Als solche Umstände gelten insbesondere, Na­tur­ereignisse, Krieg, Aufruhr, Unruhen, Arbeitskampf.

10.10. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zuguns­ten der gesetzlichen Vertreter, Leute (vgl. §428 HGB) und sonsti­gen Erfüllungsgehilfen, z.B. Nachunternehmer, von Postcon. Die in den §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.

10.11. - Im Fall eines Auftrags an Postcon, auch bereits mit Porto freige­machte Produkte der DPAG ausschließlich zum Zwecke der Ab­lie­fe­rung bei der DPAG mitzunehmen („Mitnahme“), ist eine Haf­tung von Postcon für Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüber­schreitung bei Briefsendungen oder briefähnlichen Sendungen aus­ge­schlossen. Sofern die Mitnahme von Päckchen- und Paket­sen­dun­gen vereinbart ist, ist die Haftung von Postcon insofern auf die Mitnahme bis zur Übergabe an die DPAG beschränkt, sowie der Höhe nach gemäß Ziffer 10.4. bis Ziffer 10.6. dieser AGB. Die Produkte der DPAG werden von Postcon ungeprüft in Trans­port­kis­ten übernommen und bei einer Annahmestelle der DPAG abgeliefert. Insbesondere erfolgt keine Ermittlung der Sendungs­mengen oder Produktarten und keine Überprüfung der Frankatu­ren durch Postcon.

11. Vertragsdauer und Kündigung

11.1. - Verträge treten zu dem in der „Vereinbarung über die Erbringung von Postdienstleistungen“ zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.

11.2. - Die Kündigungsfrist ist in der „Vereinbarung über die Erbringung von Postdienstleistungen“ geregelt.

11.3. - Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solches Recht besteht insbesondere, wenn eine Vertragspartei die Pflichten aus dem Vertrag grobverletzt und die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Beanstandung fortgesetzt wird und der kündigenden Partei die Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist oder über das Vermögen einer Vertragspartei ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorsteht, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse gleichsteht.

12. Datenschutz, Vertraulichkeit

12.1. - Alle personenbezogenen Daten werden von Postcon gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grund­ver­ordnung sowie des Postgesetzes, behandelt.

12.2. - Soweit dies zur Erbringung der Postdienstleistungen sowie zum Zwecke diesbezüglicher vor- oder nebenvertraglicher Maßnah­men wie beispielsweise der Abrechnung, Sortierung, Reklamations- oder Redressbearbeitung erforderlich ist, darf Postcon die Daten verarbeiten und innerhalb der Postcon-Unternehmens­grup­pe weitergeben sowie auch an Subunternehmer übermitteln.

12.3. - Soweit der Auftraggeber seine Einwilligung erteilt hat, wird Postcon ihn über Angebote und Services beraten und auch über das Vertragsende hinaus informieren. Hierzu wird Postcon die durch den Auftraggeber im Rahmen der Vertragsbeziehung frei­wil­lig abgegebenen Daten (z.B. Angaben zu Ansprechpartnern) sowie Bestands- und Verkehrsdaten verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

12.4. - Die im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen In­formationen und Unterlagen des Auftraggebers wird Postcon nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber auf dessen Verlangen zurückgeben. Wird die Rückgabe nicht inner­halb eines Monats nach Vertragsende verlangt, ist Postcon vor­be­haltlich gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften oder be­hörd­licher Anweisungen zu ihrer Vernichtung berechtigt.

13. sonstige Bestimmungen

13.1. - Der Auftraggeber kann Ansprüche gegen Postcon, ausgenom­men Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.

13.2. -Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von Postcon nur mit rechts­kräf­tig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen auf­rech­nen.